Die neue EU Drohnenverordnung 2021
Aktualisiert: 16.05.2022 | Lesedauer: 20 Minuten
Vor einigen Jahren haben Modellbauer und Elektronikspezialisten begonnen ganz besondere Flugmodelle zu entwickeln. Dabei wurden die klassischen Tragflächen, die für den Auftrieb sorgten, durch mehrere Propeller ersetzt. Diese unbemannten Fluggeräte wurden zunächst als Copter bezeichnet, wobei die Anzahl der Propeller vorangesetzt wurde. Am gängigsten waren Quadro-Copter mit vier Propellern. Es gab aber damals bereits große Hexa-Copter mit sechs oder Okto-Copter mit acht Propellern.
Mittlerweile haben sich die Bezeichnungen der unbemannten Luftfahrtsysteme aber immer mehr von Copter in Richtung Drohne verschoben.
Was zu Beginn oftmals noch belächelt wurde, hat sich inzwischen weltweit zu einem gigantischen Markt entwickelt.
Die Technik wurde immer besser, wodurch die Zuladung und auch die Flugzeiten gesteigert werden konnten. Dadurch stiegen auch die gewerblichen Einsatzmöglichkeiten, weshalb sich immer mehr Menschen für unbemannte Fluggeräte interessieren.
Und weil die Preise stetig günstiger wurden, ist die Anzahl der im Betrieb befindlichen Drohnen innerhalb kürzester Zeit explosionsartig angewachsen.
Neben dem reinen Freizeitvergnügen werden unbemannte Fluggeräte (Unmanned Aircraft System = UAS) immer mehr für gewerbliche und behördliche Zwecke entwickelt und genutzt. Um einen sicheren Betrieb der Drohnen zu gewährleisten und eine Gefährdung der bemannten Luftfahrt auszuschließen, mussten Regularien für den Einsatz geschaffen werden. Dazu wurden bereits vor Jahren auf Länderebene die verschiedensten rechtlichen Regelungen erlassen.
Im Jahr 2019 folgte dann eine europaweit einheitliche Regelung für alle EU-Länder, die bereits am 01. Juli 2020 in Kraft treten sollte. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der Termin jedoch auf den 01.01.2021 verschoben.
Die Vorgaben der EU Drohnen-Verordnung sind in den beiden Dokumenten
Delegierte Verordnung (EU) 2019/945
Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
genau definiert.
Weiterhin müssen noch folgende Verordnungen beachtet werden:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 mit den Terminverschiebungen wegen der Corona-Pandemie.
Durchführungsverordnung (EU) 2020/639 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947.
Delegierte Verordnung (EU) 2020/1058 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945
Neben den erwähnten EU-Richtlinien zur Drohnenverordnung gibt es aber noch länderspezifische Vorgaben, die ebenfalls beachtet und eingehalten werden müssen.
Wichtige Hinweise
Es geht nicht nur um Drohnen!
Auch wenn im allgemeinen Sprachgebrauch von Drohnenverordnung gesprochen wird, betrifft die Verordnung alle unbemannten Luffahrtsysteme (Unmanned Aircraft System = UAS). Demzufolge sind auch alle Arten von ferngesteuerten Flugmodellen oder Hubschraubern mit eingeschlossen und betroffen.
Versicherungspflicht
Nach wie vor gilt die Versicherungspflicht. Der Betrieb eines unbemannten und ferngesteuerten Fluggerätes ist mit gewissen Gefahren verbunden, die über die klassische Haftpflichtversicherung oft nicht abgedeckt werden. Deshalb muss unbedingt eine geeignete Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Auch wenn der Betrieb laut Drohnenverordnung ohne weitere Auflagen erlaubt ist.
Die wichtigsten Fakten der neuen EU Drohnen-Verordnung:
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Unbemannte Fluggeräte (UAS) werden in drei unterschiedliche Betriebskategorien eingeteilt (offen, speziell und zulassungspflichtig).
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Die offene Kategorie wird in die Unterkategorien A1, A2 und A3 unterteilt.
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Die zulässige maximale Flughöhe wird von vormals 100 m auf 120 m angehoben.
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Einführung von zwei neuen Kompetenznachweisen (Klasse A1/A3 und A2) und dem Betreiberzeugnis (LUC-Zertifikat).
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Anpassung der Gewichtsgrenzen.
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Registrierung der Fernpiloten und Aussendung einer Identifizierung (Electronic-ID), je nach Klasse.
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Das Mindestalter für Anwender beträgt 16 Jahre, wobei es laut Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, Artikel 9 Ausnahmen gibt.
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Die EU-Drohnenverordnung gilt nicht für ferngesteuerte Fluggeräte, die ausschließlich für den Betrieb in Innenräumen bestimmt sind.
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01. Januar 2021:
Die EU-Drohnenverordnung gilt ab dem 31. Dezember 2020. Eine Registrierung, falls erforderlich, muss nun durchgeführt werden.
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01. Januar 2021 bis 01. Januar 2022:
Vorhandene Genehmigungen, Erklärungen und Zeugnisse über die Kompetenzen von Fernpiloten bleiben gültig, müssen aber entsprechend der EU-Verordnung umgewandelt werden.
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01. Januar 2021 bis 01. Januar 2023:
Der Flugbetrieb im Rahmen von Flugmodell-Vereinen und Vereinigungen kann nach nationalem Recht auch noch ohne Genehmigung weitergeführt werden.
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01. Juli 2020 bis 31. Dezember 2022:
Zeitraum der Übergangsfrist für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten ohne Klassifizierung. Was das genau bedeutet, haben wir in diesem Absatz genauer erklärt.
Da es unbemannte Flugobjekte in verschiedenen Größen und für die unterschiedlichsten Aufgaben gibt, wurde der Betrieb in drei Kategorien eingeteilt:
Die offene Betriebskategorie ist in drei Unterkategorien A1, A2 und A3 unterteilt. Dabei beziehen sich die Unterscheidungen u.a. auf das Fliegen in der Nähe von Menschen.
Unterkategorie A1:
In dieser Unterkategorie ist auch das Fliegen in der Nähe von Menschen möglich. Allerdings dürfen keine Menschenansammlungen im Freien und auch keine unbeteiligten Personen überflogen werden. Sollte dies trotzdem passieren, ist der Überflug so schnell als möglich zu beenden.
Unterkategorie A2:
Wenn nach der Unterkategorie A2 geflogen wird, ist zu unbeteiligten Personen ein Abstand von mindestens 30 Metern einzuhalten. Sollte im Langsamflug-Modus geflogen werden, kann der Minimal-Abstand auch 5 m betragen.
Unterkategorie A3:
Diese Kategorie ist für den Flug abseits von unbeteiligten Menschen gedacht. Im gesamten Flugbereich dürfen sich keine Personen aufhalten und es muss ein Mindestabstand von 150 m zu Industrie-, Gewerbe-, Wohn- und Erholungsgebieten eingehalten werden.
Neben den Betriebskategorien werden gewerblich hergestellte und vertriebene Drohnen und Flugmodelle noch in unterschiedliche Drohnen-Klassen (UAS-Klassen) eingeteilt. Es gibt von Drohnen-Klasse C0 bis C6 sieben unterschiedliche Klassen, wobei die Zahl eine Aussage über das Sicherheitsrisiko darstellt. Je höher die Zahl , desto höher das Risiko.
Je nachdem in welche Klasse die Drohne fällt, sind unterschiedliche Vorgaben für den Betrieb zu erfüllen. Einige der wichtigsten Punkte haben wir nachfolgend zusammengefasst:
Durch die unterschiedlichen Betriebskategorien und Drohnenklassen ergeben sich nun Einsatzmöglichkeiten, die wir in einer nachfolgenden Tabelle zusammengefasst haben. Allerdings haben wir uns auf die wesentlichen Merkmale der unterschiedlichen Klassen und die relevanten UAS-Klassen beschränkt.
Spezifikation | C0 | C1 | C2 | C3 | C4 |
---|---|---|---|---|---|
Gewicht/Aufprallergie | < 250 g | < 900 g/<80 J | < 4 kg | < 25 kg | < 25 kg |
Max. Geschwindigkeit | 19 m/s = 68 km/h | 19 m/s = 68 km/h | - | - | - |
Max. Flughöhe | 120 m | 120 m oder einstellbare Höhenbegrenzung | 120 m oder einstellbare Höhenbegrenzung | 120 m oder einstellbare Höhenbegrenzung | 120 m oder je nach Modellflugplatz |
Technik-Anforderungen | Spielzeugrichtlinie oder <68 km/h, Höhenbegrenzung | < 68 km/h, Höhenbegrenzung, Notlandung bei Signalverlust | Höhenbegrenzung, Notlandung bei Signalverlust, Low-Speed-Modus, Sollbruchstellen | Höhenbegrenzung, Notlandung bei Signalverlust, Low-Speed-Modus, Sollbruchstellen | Keine automatische Steuerung erlaubt |
Registrierung des Fernpiloten erforderlich | Nein bzw. Ja bei Kamera-Drohnen | Ja | Ja | Ja | Ja |
Kompetenz des Fernpiloten | Betriebsanleitung lesen | Betriebsanleitung lesen, EU-Kompetenznachweis A1/A3 | Betriebsanleitung lesen, EU-Kompetenznachweis A1/A3, Fernpiloten-Zeugnis A2 | Betriebsanleitung lesen, EU-Kompetenznachweis A1/A3 | Betriebsanleitung lesen, EU-Kompetenznachweis A1/A3 |
Fernidentifizierung erforderlich | Nein | Ja | Ja | Ja | Nein |
Geo-Sensibilisierung erforderlich | Nein | Ja | Ja | Ja | Nein |
Betrieb in der offenen Kategorie | A1 = Flug über Personen | A1 = Flug über Personen | A2 = Flug in der Nähe von Personen, A3 = Flug weit entfernt von Personen | A3 = Flug weit entfernt von Personen | A3 = Flug weit entfernt von Personen |
Begriffserklärung zur Tabelle
Registrierung des Fernpiloten
Jeder Anwender oder Fernpilot eines UAS muss bei der zuständigen Behörde gemeldet sein. Außer das Fluggerät ist leichter als 250 g und hat keine Sensoren zur Erfassung personenbezogener Daten (Kamera). In Österreich ist für die Registrierung die Austro Control zuständig. Die Behörde teilt dann der jeweiligen Person eine individuelle eID-Nummer zu. Diese Nummer muss am Modell angebracht werden. Dies ist ab dem 01.01.2021 verpflichtend.
Fachkompetenz des Fernpiloten
Wenn UAS der Klasse C1 oder höher eingesetzt werden sollen, muss der Anwender den EU-Kompetenznachweis erwerben. Dazu werden die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten Onlineportale einrichten, in denen die Anwender sich mit den notwendigen Inhalten vertraut machen können und auch die Prüfung mit Multiple-Choice-Fragen online ablegen können. Der in Österreich bis dato verwendete Kenntnisnachweis hat noch bis zum 31.12.2021 seine Gültigkeit und berechtigt zum Steuern von Drohnen in der offenen Klasse.
Fernidentifizierung
Bei der Fernidentifizierung werden dann die ID-Nummer des Fernpiloten, die Seriennummer des UAS, der Zeitstempel, die geografische Position, die Höhe über der Startstelle und weitere Informationen übertragen. Die Informationen können dann per Smartphone mit einer geeigneten App ausgelesen werden. Für die Umsetzung dieser Regelung gibt es noch eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2022. Ab dem 01.01.2023 ist die Regelung verpflichtend.
Geo-Sensibilisierung
Unter Geo-Sensibilisierung oder Geo-awareness versteht man eine Funktion, bei der das UAS automatisch Flugraumgrenzen erkennt. Der Drohnenpilot wird gewarnt, sodass dieser wirksame Maßnahmen gegen eine Verletzung der Grenzen ergreifen kann.
Auch wenn die neue EU-Drohnenverordnung ab dem 01. Januar 2021 verbindlich ist, werden nach wie vor noch Drohnen und Modellflugzeuge verkauft und betrieben, die nicht klassifiziert sind. Hier macht die EU-Verordnung klare Angaben:
UAS-Arten, die vor dem 01.01.2023 in den Verkehr gebracht wurden und nicht klassifiziert sind, können in der offenen Kategorie A1 betrieben werden. Vorausgesetzt sie wiegen einschließlich Nutzlast weniger als 250 g. UAS-Arten, die 250 g oder mehr wiegen, aber noch leichter sind als 25 kg, können in der offenen Kategorie A3 betrieben werden.
Bestehende Genehmigungen, Zeugnisse und Erklärungen haben noch bis zum 01.01.2022 ihre Gültigkeit.
Übergangsregelung
Für bestehende unbemannte Luftfahrtsysteme gibt es laut EU Drohnenverordnung eine Übergangsreglung. Die bestehenden Betriebsberechtigungen sind nach dem 01.01.2021 noch ein Jahr gültig. Die Übergangsregelung trat bereits am 01.07.2020 in Kraft und hat eine Laufzeit von 30 Monaten. Demzufolge endet die Übergangsfrist am 31.12.2022.
Entsprechend dieser Übergangsregelung können unbemannte Luftfahrzeuge, wenn sie eine Startmasse von unter 500 g aufweisen, ebenfalls in der offenen Klasse A1 fliegen. Sollten jedoch unerwarteter Weise unbeteiligte Personen überflogen werden, muss der Überflug so kurz wie möglich gehalten werden.
Unbemannte Luftfahrzeuge, die leichter als 2 kg sind, dürfen in der offenen Klasse A2 betrieben werden. Der Mindestabstand zu Personen muss 50 m betragen und der Drohnenpilot muss den EU-Kompetenznachweis A1/A3 sowie das EU-Fernpiloten-Zeugnis A2 besitzen.
Zur besseren Übersicht haben wir die unterschiedlichen Gewichtsklassen noch einmal genau aufgelistet:
Eckdaten | Betrieb in der offenen Klasse | EU-Kompetenznachweis A1/A3 | EU-Fernpiloten-Zeugnis A2 |
---|---|---|---|
Weniger als 250 g & max. 68 km/h | A1 | Nein, wird aber empfohlen | Nein |
Weniger als 500 g | A1 | Ja, ab dem 01.01.2023 | Nein |
Weniger als 2 kg & näher als 150 m zu Wohn- oder Gewerbegebieten | A2 | Ja | Ja |
Weniger als 25 kg & in über 150 m Abstand zu Wohn- oder Gewerbegebieten | A3 | Ja | Nein |
Wichtiger Hinweis!
Muss ein UAS mit einem maximalen Abfluggewicht (Maximum Take-Off Mass = MTOM) zwischen 2 kg und weniger als 25 kg näher als 150 m zu Wohn- oder Gewerbegebieten eingesetzt werden, so ist dies nur in der speziellen Kategorie mit den dazugehörigen Auflagen möglich.
Selbstverständlich gilt auch für bestehende Modelle, egal ob Drohne, Hubschrauber- oder Flugmodell die bereits erwähnte Versicherungs- und Registrierungspflicht.
Wir haben hier beispielhaft einige Drohnen aufgelistet um zu zeigen, wie sie in der Übergangsfrist und danach weiter betrieben werden können. Da nur das Abfluggewicht eine Rolle spielt, kann so leicht auch jedes andere vorhandene Fluggerät zugeordnet werden.
DJI Mavic Mini, DJI Mavic Mini 2 oder Ryze Tech Trello
Da diese Drohnen unter 250 g Abfluggewicht aufweisen, sind lediglich eine Versicherung und aufgrund der eingebauten Kamera eine Registrierung erforderlich.
Parrot Anafi, DJI Spark oder DJI Mavic Air 1
Für Drohnen in der Gewichtsklasse von 250 g bis < 500 g ist neben der Versicherung eine Registrierung und ab dem 01.01.2023 der EU-Kompetenznachweis A1/A3 erforderlich. Nach Ablauf der Übergangsregelung am 31.12.2022 ist der Betrieb nur noch in der offenen Kategorie A3 möglich.
DJI Mavic 2 Pro, DJI Mavic Air 2, Yuneec Mantis G, DJI Enterprise Phantom oder Yuneec Typhoon H Plus
Für Drohnen in der Gewichtsklasse 500 g bis < 2 kg sind Versicherung, Registrierung sowie der EU-Kompetenznachweis A1/A3 und das EU-Fernpiloten-Zeugnis A2 erforderlich. Der horizontale Mindestabstand zu Personen muss 50 m betragen. Nach Ablauf der Übergangsregelung am 31.12.2022 ist der Betrieb nur noch in der offenen Kategorie A3 möglich.
DJI Inspire oder DJI Matrice M600 Pro
Da diese Copter mehr als zwei und weniger als 25 kg wiegen, können sie je nach Einsatzort nur in der offenen Kategorie A3 oder in der speziellen Kategorie betrieben werden.
Die neue EU-Verordnung betrifft auch ferngesteuerte Modellflugzeuge und ferngesteuerte Modellhubschrauber. Dabei ändert sich für Modellflieger, die ihr Hobby innerhalb eines Verbandes und auf einem zugelassenen Modellflugplatz betreiben nicht viel.
Da der Betrieb auf Modellflugplätzen als sehr sicher gilt, haben die unterschiedlichen Verbände und Vereine die Möglichkeit, beim Bundesverkehrsministerium eine eigene Betriebserlaubnis zu beantragen.
Dann kann der Modellflug weiter nach den bestehenden Richtlinien und Vorgaben betrieben werden. Wobei die meisten Modelle, auch wenn sie nicht klassifiziert sind, in der Klasse C4 und in der offenen Kategorie A3 betrieben werden.
Da die Beantragung und Genehmigung der Betriebserlaubnis eine gewisse Zeit beanspruchen wird, kann in der Übergangszeit bis zum 1. Januar 2023 der Flugbetrieb auf Modellflugplätzen auch noch ohne Genehmigung weiter geführt werden.
Modellflieger, die keinem Verband angehören und auf keinem zugelassenen Modellflugplatz fliegen, müssen sich bei der Ausübung ihres Hobbies an die strengeren Regeln der EU-Verordnung halten. In diesem Fall ist z.B. die max. Flughöhe auf 120 m begrenzt.
Darf ich meine nicht klassifizierte Drohne auch nach dem 1. Januar 2021 noch weiter fliegen?
Ja, Sie dürfen die Drohne definitiv noch weiter fliegen. Dafür gelten spezielle Übergangsregelungen, die das sicherstellen. Je nach Gewicht der Drohne ist es abhängig davon, in welcher Kategorie der offenen Klasse Sie fliegen dürfen. Es kann aber erforderlich werden, dass Sie bei einer anerkannten Stellen einen Kenntnisnachweis bzw. jetzt neu einen Kompetenznachweis erwerben müssen.
Was passiert mit meinem alten nationalen Drohnenführerschein?
Laut den EU Drohnengesetzen bleiben sowohl der Drohnenführerschein, als auch der Kenntnisnachweis noch ein Jahr gültig. Danach werden der Drohnenführerschein und der Kenntnisnachweis durch den EU-Kompetenznachweis A1/A3 bzw. das EU-Fernpiloten-Zeugnis A2 abgelöst. Die Kompetenznachweise können an den anerkannten Stellen nach einem Online-Lehrgang erworben werden.
Welche Regeln gelten beim Hangfliegen?
Beim Hangfliegen mit Segelflugmodellen ist immer ein Abstand von max. 120 m zum nächstgelegenen Punkt auf der Erdoberfläche zu halten. Sollte das Modellsegelflugzeug inkl. Zuladung leichter als 10 kg (Maximum Take-Off Mass = MTOM) sein, so kann es auch in einem größeren Abstand zum Boden geflogen werden. Vorausgesetzt, dass zu keiner Zeit die Höhe über den Fernpiloten von 120 m überschritten wird.
Was ist unter privat hergestelltes UAS zu verstehen?
Der Hersteller muss nur dann eine Klassifizierung eines unbemannten Fluggerätes durchführen, wenn es sich um ein Komplettsystem mit allen erforderlichen Komponenten, wie Modell, Antrieb und Fernsteuerung handelt. Auch wenn das System als Bausatz geliefert wird und vom Anwender erst noch zusammengebaut werden muss. Wenn der Betreiber lediglich das Modell erwirbt und dann bestehende Fernsteuer- oder Antriebskomponenten nachrüstet, gilt das Modell als privat hergestellt. Ist das flugbereite Modell inkl. Akku leichter als 250 g, kann es wie ein Modell der Klasse C0 in der Unterkategorie A1 betrieben werden. Ist das Modell leichter als 25 kg, kann es wie ein Modell der Klasse C4 in der Unterkategorie A3 betrieben werden.