Umweltschutz & Entsorgung
Unternehmen heißt verantworten - und das machen wir bei Conrad
Heute schon an morgen denken
Das Thema Umwelt und der Erhalt gesunder Lebensgrundlagen sind uns sehr wichtig. Zusammen mit unserem zertifizierten Umwelt-Management-System richten wir unsere Leistungen nach ökologischen Gesichtspunkten aus. Der aktive Schutz unserer Umwelt ist für uns keine inhaltsloses Werbeversprechen, sondern wird bei Conrad Electronic täglich praktiziert.
Conrad Electronic steht für
- umweltgerechte Entsorgung und Wiederverwendung von Elektroaltgeräten, Verpackungen und Batterien/Akkus.
- eine ressourcenschonende und energieeffiziente Produktgestaltung.
- die Einhaltung von EU-Richtlinien, Verordnungen, Normen und Gesetzen.
- die Zielsetzung, nur noch Produkte von Herstellern und Importeuren einzukaufen und zu vertreiben, die diese Forderungen einhalten.
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Altgeräteentsorgung
Kostenlose Abgabe von Elektroaltgeräten an öffentlichen Sammelstellen:
Conrad beteiligt sich an RECLAY (Lizenz: 5513) einem österreichweit tätigen Sammel- und Verwertungssystem für Elektroaltgeräte und hat für die Sammlung und Verwertung dieser Abfälle bereits bezahlt. Elektroaltgeräte und Gasentladungslampen bringen Sie daher am besten zu einer öffentlichen Sammelstelle, an denen diese kostenlos übernommen werden. Nähere Informationen über diese Sammelstelle erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde oder beim Abfallverband.
Rücknahme von Elektroaltgeräten und von Leuchtstoff- bzw. Energiesparlampen durch Conrad
Abgesehen davon, dass Sie Ihr altes Elektrogerät oder ihre ausgebrannte Lampe in jedem Fall bei der öffentlichen Sammelstelle abgeben können, nehmen wir beim Kauf eines neuen Elektrogerätes oder einer neuen Lampe ein von der Funktion her gleichartiges Elektroaltgerät oder eine ausgebrannte Lampe kostenlos zurück. Diese können Sie in den Conrad Megastores an einen Servicemitarbeiter übergeben.
Wenn sie bei einer Versandbestellung keine Altgeräterücknahme mitbestellen oder die Altgeräterücknahme beim betreffenden Artikel nicht angeboten wird, können Sie Ihr Elektroaltgerät entweder kostenlos an einer öffentlichen Sammelstelle abgeben oder an eine der zusätzlichen Abgabestelle bringen. Bitte beachten Sie, dass an diesen Abgabestellen Ihr Altgerät oder Ihre alte Lampe nur zu den angegebenen Öffnungszeiten und nur dann übernommen wird, wenn Sie auch nachweislich (Versandrechnung!) ein entsprechendes Neugerät oder eine neue Lampe bei Conrad gekauft haben.
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Verpackungsentsorgung
Verpackungsabfälle dürfen grundsätzlich nicht im Hausmüll entsorgt, sondern müssen getrennt gesammelt und zur Verwertung übergeben werden. Diese Verpflichtung gilt sowohl für Verpackungen, die in privaten Haushalten als auch in Gewerbebetrieben anfallen.
Kostenlose Übernahme von Verpackungen im Rahmen der öffentlichen Verpackungssammlung
Die Sammlung von Haushaltsverpackungen wird österreichweit von den Gemeinden und Abfallverbänden organisiert. Die Verpackungsabfälle werden entweder direkt abgeholt oder müssen zu öffentlichen Sammelstellen oder Abfallsammelzentren gebracht werden. Nähere Informationen dazu, wie die Verpackungssammlung in Ihrer Region organisiert ist, erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.
Conrad und die Lieferanten von Conrad beteiligen sich an einem osterreichweit tätigen Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen und haben für die Sammlung und Verwertung der Verpackungsabfälle bereits bezahlt. Die Verpackungen der von uns gelieferten Waren können daher kostenlos in die öffentliche Verpackungssammlung eingebracht werden. Dies gilt für Verpackungen, die an private Haushalte und an kleingewerbliche Letztverbraucher (= Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeiter und Umsatz oder Jahresbilanz kleiner als 2 Mio. Euro) geliefert werden und dort als Abfall anfallen.
Verpackungsentsorgung im gewerblichen Bereich
Die Sammlung von Verpackungsabfällen aus Gewerbebetrieben ist individuell organisiert und muss mit Ihrem Entsorgungsunternehmen vereinbart werden.
Conrad und die Lieferanten von Conrad beteiligen sich an einem osterreichweit tätigen Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen und haben für die Verwertung/Entsorgung der Verpackungsabfälle bereits bezahlt. Für die Verpackungsabfälle aus den von uns gelieferten Waren sind daher keine Kosten für die Verwertung und Entsorgung dieser Verpackungsabfälle an das Entsorgungsunternehmen mehr zu bezahlen. Die Kosten für die Bereitstellung von Sammelbehältern und für den Transport der Abfälle müssen Sie mit Ihren Entsorgungsunternehmen gesondert vereinbaren.
Verpackungsabfälle in den Conrad Megastores
Auch alle Verpackungen von Waren, die Sie in unseren Megastores kaufen, können kostenlos in die öffentliche Verpackungssammlung bzw. in die gewerbliche Verpackungssammlung eingebracht werden. Zusätzlich können Sie Verpackungen von Waren, die Sie bei Conrad gekauft haben, auch getrennt in die Sammelbehälter im Servicebereich einwerfen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Lebensministeriums.
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Batterieentsorgung
Kostenlose Abgabe von alten Batterien und Akkus an öffentlichen Sammelstellen
Bei Batterien, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten, befindet sich unter dem Mülltonnen-Symbol die chemische Bezeichnung des jeweils eingesetzten Schadstoffes – dabei steht "Cd" für Cadmium, "Pb" steht für Blei, und "Hg" für Quecksilber.“
Conrad beteiligt sich an RECLAY (Lizenz: 5513) einem österreichweit tätigen Sammel- und Verwertungssystem für Altbatterien und hat für die Sammlung und Verwertung alter Batterien/Akkus bereits bezahlt. Alte Batterien/Akkus bringen Sie daher am besten zu einer öffentlichen Sammelstelle, an denen diese kostenlos übernommen werden. Nähere Informationen über diese Sammelstellen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde oder beim Abfallverband.
Darüber hinaus können alte Geräte- und Fahrzeugbatterien und Akkus auch bei jedem Händler kostenlos abgegeben werden, wenn dieser solche Batterien/Akkus in seinem Sortiment führt.
Rücknahme von alten Batterien/Akkus durch Conrad
Wir nehmen alte Batterien (Geräte- und Fahrzeugbatterien sowie Akkus) kostenlos zurück. Diese können Sie in den Conrad Megastores an einen Servicemitarbeiter übergeben oder in die im Servicebereich aufgestellten Sammelbehälter einwerfen.
Wenn sie Batterien (Geräte- oder Fahrzeugbatterien, Akkus) im Versand bestellen, können Sie Ihr alten Batterien auch an eine der in dieser Liste angeführten Abgabestelle bringen. Bitte beachten Sie, dass an diesen Abgabestellen alte Batterien/Akkus nur zu den angegebenen Öffnungszeiten übernommen werden.
Conrad und die ecosteps Initiative
Conrad nimmt an der ecosteps Initiative von Johnson Controls Power Solutions EMEA teil. Gebrauchte Batterien werden verantwortungsbewusst recyclet und zu neuen verarbeitet. Ressourcen und Umwelt werden dadurch geschont. Erfahren Sie mehr über die ecosteps Initiative >
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REACH-Verordnung EG-Nr. 1907/2006
Die EU-Chemikalienverordnung REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) wurde Ende Dezember 2006 verabschiedet und ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat.
Das Hauptziel der REACH-Verordnung ist die Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor möglichen chemikalienbedingten Risiken. Für die Lieferkette bestehen damit bestimmte Registrierungs- und Auskunftspflichten z.B. zu besorgniserregenden Stoffen. Zu den besorgniserregenden Stoffen zählen insbesondere CMR-Stoffe, d.h. Stoffe, die krebserregend, mutagen oder fruchtschädigend sind, PBT-Stoffe (persistent, bioakkumulierbar und toxisch) und vPvB-Stoffe (sehr persistent und sehr bioakkumulierbar).REACH und Conrad
Der Verbraucherschutz steht bei Conrad Electronic an oberster Stelle. Wir legen größten Wert auf Qualität und Sicherheit, daher unterliegen alle Artikel im Sortiment regelmäßigen strengen Qualitätskontrollen. Diese umfassen natürlich auch die Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte für Schadstoffe.
Conrad Electronic wird die Verpflichtungen aus der REACH-Verordnung erfüllen bzw. einhalten und hat in diesem Zusammenhang auch alle Lieferanten vertraglich verpflichtet, die entsprechenden Anforderungen ebenfalls einzuhalten. Unsere Lieferanten sind u.a. verpflichtet Stoffverbote und Deklarationspflichten einzuhalten.
Pflichten aus der Registrierung von Stoffen und Zubereitungen bestehen für uns nicht. Gemäß Artikel 33 der REACH-Verordnung haben wir jedoch Auskunftspflichten für Erzeugnisse. Zu den Erzeugnissen zählen z.B. alle elektrischen/elektronischen Geräte wie Computer, Telefone, Autoradios, Spielzeuge, etc., Werkzeuge (Schraubendreher, Bohrmaschinen, etc.) und auch Bauteile (Schrauben, Widerstände, Halbleiter, Trafos, etc.) sowie deren Verpackung.
Auskunftspflicht für Erzeugnisse gemäß Artikel 33
Die Auskunftspflicht bezieht sich auf besorgniserregende Stoffe, die in nachfolgender SVHC-Liste (Candidate List of Substanzes of Very High Concern for authorisation) von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht werden. Gemäß Artikel 33 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 müssen Lieferanten von Produkten (Erzeugnisse) über Stoffe aus der „Kandidatenliste“ folgende Informationen zur Verfügung stellen:- Name/n des bzw. der Stoffe/s
- Informationen, die für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses benötigt werden
Hier finden Sie die SVHC-Liste:
» http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp
Da von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) ständig weitere Stoffe in die SVHC-Liste (Kandidatenliste) aufgenommen werden, ist es leider sehr aufwändig und schwierig immer auf den neusten Stand zu sein. Um unseren Kunden immer die aktuellsten Informationen zu den SVHC-Stoffen zur Verfügung stellen zu können, erhalten Sie von uns selbstverständlich auf eine Artikel/Produkt bezogene Anfrage die gewünschte Information gemäß Artikel 33 der REACH-Verordnung.
Bitte bedenken Sie: Eine fehlende Information bedeutet nicht automatisch, dass keine der betroffenen Stoffe in Erzeugnissen enthalten sind.
Bitte teilen Sie uns daher unsere Artikel-Nummer mit, für die Sie die Informationen zu den SVHC-Stoffen benötigen. Ihre diesbezügliche Anfrage richten Sie bitte an diese E-Mail-Adresse: business@conrad.at
Auskunftspflicht für Zubereitungen gemäß Artikel 31
Die Auskunftspflicht für Zubereitungen (Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr chemischen Stoffen bestehen) z.B. Klebstoffe, Kontaktsprays, Bildschirmreiniger, Ätzmittel, Öle, Farben usw. wird über das Sicherheitsdatenblatt erfüllt. Diese Sicherheits-
datenblätter werden von uns Online zur Verfügung gestellt und können von Ihnen kostenlos heruntergeladen bzw. ausgedruckt werden.
Sie können aber auch die Sicherheitsdatenblätter per E-Mail unter business@conrad.at anfordern.
Die GHS bzw. die CLP (Classification, Labelling and Packaging of substances and mixtures) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 umgesetzt. Diese Verordnung ist am 30.12.2008 im Amtsblatt der EU erschienen und am 20.01.2009 in Kraft getreten und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gültig. Durch CLP gibt es neue Gefahrensymbole, Gefahrenklassen und Unterteilungen in Kategorien, Einstufungskriterien für Stoffe und Zubereitungen, Gefahrenbezeichnungen, Sicherheitshinweise, Signalwörter und Änderungen im Sicherheitsdatenblatt.
Demnach gilt:- Chemische Stoffe sind bis spätestens zum 01. Dezember 2010 nach CLP einzustufen und zu kennzeichnen.
- Für Zubereitungen gilt eine Übergangsfrist bis zum 01.Juni 2015. Nach Beendigung der Übergangsfristen ist die neue Einstufung und Kennzeichnung nach CLP verbindlich. Dennoch hat ein Teil unserer Lieferanten bereits auf CLP umgestellt.
Hinweis:
Unsere Erklärungen zu Artikel 33 beruhen auf dem gegenwärtigen Wissensstand und den Aussagen unserer Lieferanten und Hersteller. Diese Aussagen erfolgen in gutem Glauben und sind ungeprüft. Die bei uns hinterlegten Sicherheitsdatenblätter (Artikel 31) sind Eigentum der jeweiligen Lieferanten und Hersteller. Wir übernehmen daher weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Garantie oder Gewährleistung oder sonstige Haftung im Zusammenhang mit den Auskünften gemäß Artikel 33 und Artikel 31.Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf der Web-Seite: » http://echa.europa.eu
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Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO)
Die Richtlinie 2011/65/EU ist seit 28.06.11 rechtsgültig und ersetzt die bisherige Richtlinie 2002/95/EG. In Österreich erfolgte die Umsetzung durch die Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO).
RoHS und Conrad
Conrad Electronic wird die Verpflichtungen aus der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) erfüllen bzw. einhalten und hat in diesem Zusammenhang alle Lieferanten vertraglich verpflichtet, die entsprechenden Anforderungen ebenfalls einzuhalten.
Selbstverständlich benötigt ein Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten auch einzelne Bauteile, etc., die nicht von der Verordnung betroffen sind, die aber die Stoffbeschränkungen dennoch einhalten müssen um überhaupt ein Elektro- und Elektronikgerät gemäß der Verordnung herzustellen zu können.
Bereits mit Beginn der RoHS-Richtlinie 01.07.2006 hat Conrad das gesamte Sortiment auf RoHS-konforme Bauteile umgestellt. Auf unseren Internetseiten werden die Bauteile, die nicht von der Verordnung betroffen sind, entsprechend gekennzeichnet und täglich aktualisiert. So halten wir Sie immer auf dem laufenden Stand über die bei Conrad erhältlichen Bauteile* die den Stoffbeschränkungen entsprechen. * Die Gewährleistung dieser Eigenschaft kann ausschließlich nur vom Hersteller übernommen werden.
Diese Verordnung gilt für das In-Verkehr-Setzen und das Bereitstellen von neuen Elektro- und Elektronikgeräten auf dem Markt. Elektro- und Elektronikgeräte werden in die Kategorien aufgeteilt welche im Anhang 1 der EAG-VO aufgeführt sind.
Elektro- und Elektronikgeräte sind Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind.
Welche Elektro- und Elektronikgeräte sind betroffen
Nach wie vor sind von der EAG-VO alle Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 aus dem Anhang 1 betroffen, welche - wie bekannt - bereits seit 01.07.2006 "RoHS-Konform" sein müssen.Elektro- und Elektronikgeräte die keiner der in Anhang 1 genannten Kategorien zuzuordnen sind, und elektrische Glühlampen unterliegen der Verordnung nur hinsichtlich des § 4 Abs. 1 und 2 und der §§ 4a und 4b.
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
Es ist verboten, Elektro- und Elektronikgeräte - einschließlich Kabel und Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens - in Verkehr zu setzen, die mehr als jeweils 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierten Diphenylether (PBDE) je homogenem Werkstoff oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff enthalten.Weitere Informationen
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf dieser Web-Seite: EAG-VO »
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Ökodesign und Energieeffizienz
Ökodesign von Produkten
Ökodesign ist ein umfassender Gestaltungsansatz für Produkte, um durch verbessertes Produktde-sign Umweltbelastungen über den gesamten Lebensweg zu mindern. Insbesondere kann in der Produktplanungsphase und beim Produktdesign maßgeblicher Einfluss auf die Umweltauswirkungen und den Ressourcenverbrauch eines Produktes bei der Produktion, beim Gebrauch und bei der Entsorgung genommen werden.
Die Ökodesign-Richtlinie der Europäischen Union (2009/1257EG) dient der Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte. In Österreich wurde die Ökodesign-Richtlinie durch die Ökodesign-Verordnung 2007 umgesetzt.
Die Richtlinie ist als sog. Rahmenrichtlinie gestaltet und gibt der EU-Kommission die Möglichkeit, für Produkte und deren umweltrelevanten Eigenschaften Ökodesign-Anforderungen festzulegen, die im Rahmen der Produktentwicklung zu berücksichtigen sind. Derartige Anforderungen bestehen mittlerweile für rund 30 Produktgruppen, beispielsweise auch für Haushaltsgeräte, Klimageräte, Beleuchtung, Fernsehgeräte, Computer und Spielekonsolen.
Ökodesign im Sortiment von Conrad
Als Importeur von Geräten in die EU achtet Conrad beim Einkauf dieser Geräte streng auf die Einhaltung der Ökodesign-Vorschriften. Dies wird durch entsprechende Vorgaben in den Verträgen mit den Lieferanten und durch Warenprüfungen im Zuge von Qualitätskontrollen sichergestellt.
Energieeffizienz von Produkten
Ein Produkt ist dann energieeffizient, wenn ein bestimmter Nutzen mit möglichst geringem Energieaufwand erreicht wird. Je energieeffizienter ein Gerät arbeitet, desto mehr Energieeinsparungen werden erzielt und desto mehr Energiekosten werden eingespart. Die Energieeffizienz eines Produktes bzw. eines Elektrogerätes sollte daher bei der Kaufentscheidung nicht nur aus Ressourcen- oder Umweltaspekten sondern auch aus Kostengründen (Energiepreise) eine wichtige Rolle spielen.
Die EU-Rahmenrichtlinie über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte (Energy Labelling Directive/ELD, RL 2010/30/EU) gibt der EU-Kommission die Möglichkeit, für relevante Produktgruppen im Rahmen von Verordnungen eine einheitliche Energieverbrauchskennzeichnung vorzusehen. In Österreich wurde die Rahmenrichtlinie durch die Produkte-Verbrauchsangabenverordnung 2011 - PVV 2011 (BGBl. II Nr. 232/2011) umgesetzt.
Die EU-Kommission hat für folgende Elektrogeräte Kennzeichnungsvorschriften erlassen:
- Haushaltsgeschirrspüler
- Haushaltskühl- und Gefriergeräte
- Haushaltswaschmaschinen
- Fernsehgeräte
- Luftkonditionierer (Raumklimageräte)
- Haushaltswäschetrockner
- elektrische Lampen und Leuchten (inkl. LED)
- Staubsauger
- Raumheizgeräte, Kombiheizgeräte und
- Verbundanlagen mit Solareinrichtungen
- Warmwasserbereiter und -speicher sowie
- Verbundanlagen mit Solareinrichtungen
- Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben
- Wohnraumlüftungsgeräte
Energieeffizienz im Sortiment von Conrad
Unser Einkauf widmet bei der Gestaltung des Sortimentes besonderes Augenmerk darauf, Ihnen eine breite Palette an möglichst energieeffizienten Elektrogeräten anbieten zu können. Achten Sie daher beim Kauf zu Ihrem eigenen Vorteil darauf, nur Geräte mit möglichst niedrigem Stromverbrauch (kWh/Jahr oder kWh/Stunde) und damit hoher Energieeffizienz zu kaufen.
Die Angaben zur Energieeffizienz finden Sie bei Angeboten in unseren Online-Shops indem Sie das entsprechende Symbol (z.B.: A) anklicken sowie im Produktdatenblatt. In unseren Megastores sind die Geräte mit dem Energielabel deutlich sichtbar gekennzeichnet.
Umstellung der Energieverbrauchskennzeichnung ab 1. März 2021
Seit dem 1. März 2021 gelten europaweit neue Regeln der Energieverbrauchskennzeichnung. Wir haben für Sie alle relevanten Informationen zu diesem Thema zusammengefasst. Zur Informationsseite
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